AMAG First Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Aftersales
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der AMAG First AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeitenden durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.
1. Geltung ▪
Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AVB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Der Garagenbetrieb behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die bei der Vertragsunterzeichnung geltende Version dieser AVB, welche für dieses Rechtsgeschäft nicht einseitig geändert werden können.
2. Zustandekommen des Werkvertrages ▪
Der Kunde hat die zu reparierende Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeitenden des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkvertrag erfasst und vom Kunden mittels seiner Unterschrift freigegeben. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Wunsch desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% der vereinbarten Kosten übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig schriftlich oder per E-Mail die Zustimmung des Kunden ein. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% der vereinbarten Kosten nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
3. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges ▪
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes für den Kunden kostenpflichtig zu parken.
Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
4. Zahlung ▪
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort fällig. Zahlungen mit Bargeld von mehr als CHF 500.00 und Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen und sollen mit Debit-/Kreditkarten erfolgen. Die akzeptierten Zahlungsmittel können beim Garagenbetrieb angefragt werden. Eine andere Zahlungsfrist auf Rechnung kann einseitig durch den Garagenbetrieb festgelegt werden. Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Werkvertrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung, d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden verlangen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, nach erfolgter Zahlungserinnerung, für das erste übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 in Rechnung zu stellen. Das zweite Mahnschreiben wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.00 in Rechnung gestellt. Rechnungsbeanstandungen sind schriftlich innert 30 Tagen zu erheben und zu begründen. Andernfalls gelten die Rechnungen als akzeptiert. Der Garagenbetrieb behält sich das Recht vor, Informationen wie bspw. Rechnungen oder Gutschriften auch telekommunikativ an den Kunden zu versenden. Der Garagenbetrieb behält sich weiter vor, auf Wunsch des Kunden entstehende zusätzliche Aufwände (bspw. Papierdokumente) dem Kunden gemäss verursachten Aufwand zu belasten. Der Garagenbetrieb behält sich vor, sämtliche Rechte, insbesondere Forderungsrechte an Dritte abzutreten.
5. Gewährleistung / Garantie ▪
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Mängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb unverzüglich nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. In jedem Fall ist die Mängelrüge auf ausgeführte Arbeiten nach zwei Jahren verjährt. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang vollständig ausgeschlossen. Betreffend Sachmängel gilt ausschliesslich die Garantie des Herstellers. Soweit ein fristgerecht gerügter Mangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.
6. Haftung ▪
Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Schäden aus Lieferverzug (wie z.B. Ersatzwagenkosten für Endkunden) sowie jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen des Garagenbetriebes sei dies vertraglich oder ausservertraglich ist demnach – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt. Die Haftung in Fällen höherer Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch den Garagenbetrieb zu vertreten sind, sowie bei behördlichen Anordnungen ist ausgeschlossen. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertsachen jeglicher Art oder Dokumenten (z.B. Geschäftsunterlagen) im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
7. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht ▪
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach einmaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.
8. Datenschutz ▪
Soweit erforderlich werden Ihre personenbezogenen Daten sowie Fahrzeug- und Reparaturinformationen (z.B. Fahrzeugidentifikationsnummer, technische Fahrzeug- und Werkstattdaten) zur Erfüllung dieses Auftrages oder gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten wie der AMAG Group AG und ihren Tochterunternehmen, des Herstellers und/oder durch uns oder durch die vorgenannten Dritten autorisierte Partner/Dienstleister verarbeitet. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Abwicklung von Garantie- und Kulanzfällen, für Rückrufe und technische Massnahmen, der Kundenbetreuung, der Verbesserung der Produktqualität sowie der Führung einer zentralen Interessenten- und Kundenbetreuungsplattform verarbeitet. Falls Sie uns Ihr Einverständnis gegeben haben, verwenden wir Ihre Daten zudem auch zu Marketingzwecken. Bitte beachten Sie, dass das Nicht-Erteilen der Einwilligung keinen Widerruf von anderen Einwilligungen darstellt, die Sie uns allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt bereits erteilt haben.
Die Kontaktinformationen für den Widerruf und weitere Bestimmungen zum Datenschutz, die auf diesen Vertrag Anwendung finden, sind beim Garagenbetrieb verfügbar, auf dessen Webseite und auf www.amag.ch/datenschutz einsehbar.